Wahlordnung
Die Wahlordnung regelt die Zu- und Wiederwahlen der Senatsmitglieder. Die aktuelle Wahlordnung für Mitgliedswahlen wurde am 12. April 2019 verabschiedet.
Wahlordnung des Sächsischen Kultursenats für Mitgliedswahlen
1.
Aktives Wahlrecht besitzen die vierundzwanzig gewählten und vom Ministerpräsidenten berufenen Senatsmitglieder. Aktives Wahlrecht besitzen darüber hinaus die drei vom Landtag entsandten Senatsmitglieder.
2.
Spätestens drei Monate vor dem Ende der Amtsperiode eines oder mehrerer Senatsmitglieder benachrichtigt der Präsident die Mitglieder des Senats von der anstehenden Wahl und fordert zu schriftlich begründeten Wahlvorschlägen auf. Die in § 3 Abs.1 Nr. 1 und 2 des Errichtungsgesetzes genannten Mitglieder des Kultursenats können Wahlvorschläge einbringen. Falls die erste Amtsperiode einer Senatorin oder eines Senators endet, wird die/der Betreffende durch den Präsidenten gefragt, ob sie/er für die Wiederwahl kandidiert. Diese Frage ist binnen zehn Tagen schriftlich zu beantworten. Die Antwort ist den Senatsmitgliedern unverzüglich bekannt zu geben.
3.
Die Neuwahlvorschläge müssen dem Präsidenten spätestens zwei Monate vor dem Termin der die Wahl vollziehenden Senatssitzung vorliegen. Sie werden den Mitgliedern zusammen mit der Tagesordnung zugeleitet.
4.
Vor der Wahl überprüft der Präsident die Beschlussfähigkeit des Senats und gibt Gelegenheit zu einer Aussprache über die Wahlvorschläge.
5.
Der Präsident setzt eine Wahlkommission, bestehend aus einem Wahlleiter und zwei Beisitzern ein. Die Wahlkommission überprüft die Stimmzettel, überwacht deren Austeilung und zählt die Stimmen aus.
6.
Die Wahl ist geheim. Die wahlberechtigten Senatsmitglieder kreuzen auf den Wahlscheinen die Namen der Vorgeschlagenen an, die ihre Zustimmung finden. Jedes wahlberechtigte Mitglied des Senats hat soviel Stimmen, wie Mitglieder zu wählen sind; es muss aber nicht alle Stimmen abgeben. Stimmenhäufung (mehrere Kreuze hinter einem Kandidatennamen) ist unzulässig. Stimmzettel mit einer höheren Anzahl von Kreuzen, als Mitglieder zu wählen sind, sind ungültig.
7. 1
Zum Mitglied des Kultursenats ist gewählt, wer die Stimmen der Mehrheit der anwesenden wahlberechtigten Senatsmitglieder auf sich vereinigt hat, mit folgender Einschränkung: Ist die Zahl der Gewählten größer als die Zahl der zu vergebenden Sitze, so entscheidet die Höhe der für die Kandidaten abgegebenen Stimmenzahlen über die Wahl.
7. 2
Sollte sich in einem solchen Fall für den letzten der zu vergebenden Senatssitze bei erzielter Mehrheit der abgegebenen Stimmen Stimmengleichheit ergeben, so ist für diesen Sitz eine Stichwahl vorzunehmen. Bis zu zwei solcher Stichwahlen können vorgenommen werden; falls sich auch im zweiten Wahlgang der Stichwahl Stimmengleichheit bei erzielter Mehrheit der abgegebenen Stimmen ergibt, entscheidet der Präsident.
7. 3
Erreicht die Zahl der nach Ziffer 7. 1 und 7. 2 gewählten Kandidaten nicht die Zahl der zu vergebenden Plätze, findet eine Wahlwiederholung für die noch zu vergebenden Plätze unter den bislang nicht gewählten Kandidaten mit folgender Maßgabe statt: Zum Mitglied des Kultursenats ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand des Präsidenten.
Gibt es auch nach der Wahlwiederholung nicht genügend gewählte Kandidaten hinsichtlich der restlichen Plätze, so findet in der folgenden Senatssitzung eine erneute Mitgliedswahl aufgrund neu einzureichender Vorschläge statt.
8.
Die Wahlkommission protokolliert den Wahlvorgang zu Händen des Präsidenten. Der Wahlvorgang unterliegt, abgesehen vom Endergebnis, in allen Teilen der Vertraulichkeit.